Satzung
Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.
Satzung des Vereins
„Schlepperfreunde-Epe“
Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung. 2
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins. 2
§ 3 Gemeinnützigkeit 2
§ 4 Vereinsämter, Verbandszugehörigkeit 3
§ 5 Mitgliedschaft 3
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft 3
§ 7 Vereinsorgane. 4
§ 8 Vorstand. 4
§ 9 Geschäftsbereich des Vorstandes. 4
§ 10 Mitgliederversammlung. 5
§ 11 Auflösung des Vereins. 5
(1) Der Verein führt den Namen „Schlepperfreunde-Epe“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 48599 Gronau-Epe, Landkreis Borken
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kulturwerten und die Pflege des landwirtschaftlichen Brauchtums, insbesondere die Erforschung, Erhaltung, Pflege und der Einsatz historischer Landtechnik.
(2) Der Satzungszweck wird im Besonderen dadurch verwerklicht, dass die Wirkungsweise historischer Landmaschinen erforscht und diese einer breiten Öffentlichkeit durch Ausstellung und Vorführungen zugänglich gemacht wird. Hiermit soll auf den Erfinder- und Pioniergeist früherer Generationen hingewiesen und das Interesse, insbesondere der Jugend, an Brauchtum, Technik geweckt und gefördert werden.
Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
(1) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, eine Gewinnausschüttung an Dritte und Vereinsmitglieder erfolgt nicht.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Kosten.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt
keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(5) Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen
Rahmens erfolgen.
(1) Vereinsämter sind Ehrenämter
(2) Der Verein ist keinem Verband zugehörig
(1) Jeder kann Mitglied im Verein werden, dabei sind das Geschlecht und das Alter unwichtig. Es können auch Personen die Mitgliedschaft erwerben, die nicht in Gronau-Epe wohnen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Mitglieder unter 16 Jahren dürfen bei Abstimmungen nicht abstimmen. Jedes Mitglied hat bei Mitgliederversammlungen eine Stimme (gleiches Stimmrecht).
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Beitrag für das laufende Jahr bis zum 1. April im Voraus zu bezahlen.
a) Mitglieder über 18 Jahre bezahlen ein einmaliges Eintrittsgeld.
b) Mitglieder bis 18 Jahre bezahlen die hälfte des festegelegten Eintrittsgeldes.
Erfüllt ein Mitglied nicht seine Beitragspflicht, erlischt seine Mitgliedschaft (nach Beschluss des Vorstandes).
(3) Mitgliedsbeiträge:
Das Eintrittsgeld und der Jahresbeitrag werden auf der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder unter 18 Jahre zahlen den halben Jahresbeitrag.
(4) Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.
(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
1. Tod
2. freiwilligen Austritt oder
3. durch Ausschluss
(2) Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich beim Vorstand angezeigt werden und kann nur zum 31.Dezember jeden Jahres erfolgen
(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn:
1. ein Mitglied dem Zweck und dem Ziel oder den Beschlüssen in grober Weise zuwiderhandelt oder
2. ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung oder eines der Gemeinschaft schädigenden Verhaltens schuldig macht
Ein Anrecht auf Vereinsvermögen besteht nicht.
Dem Vorstand können nur Personen über 18 Jahre angehören.
(1) Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Geschäftsführer (Schriftführer und Kassierer)
d) dem 2. Geschäftsführer (Schriftführer und Kassierer)
(2)Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören 5, als Beisitzer gewählte Mitglieder an.
(1) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Bereichen
(2) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkungen auf das Vereinsvermögen eingehen
(3) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der geschäftsführende Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl des erweiterten Vorstands unter 8.2 kann auf Antrag in geheimer Wahl erfolgen.
(4) Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt, der erweiterte Vorstand unter 8.2 wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Kassenführung wird jährlich durch die Kassenprüfer kontrolliert. Entlastung wird in der Hauptversammlung erteilt.
(6) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird seine Funktion kommissarisch vom restlichen Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernommen und dann eine Ersatzwahl durchgeführt.
Einladungen zur Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich.
(1) a. Die Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Jahres statt
b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder von 1/3 der Mitglieder über 16 Jahren beantragt werden.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 20% der Abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Die Entlastung des Vorstandes
c) Die Neuwahl des Vorstandes aus der Reihe der Mitglieder
d) Die Wahl des Kassenprüfers aus der Reihe der Mitglieder
e) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle einer Auflösung oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.